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Ein Vater und sein kleiner Sohn halten sich spielerisch in den Armen und lächeln | © fizkes - Getty Images/iStockphoto

Begleiteter Umgang

Begleiteter Umgang

Der begleitende Umgang kann dann sinnvoll sein, wenn wegen eines sehr strittigen Elternkonfliktes, wegen Erkrankung eines Elternteils oder wegen einer sehr langen Unterbrechung der Kontakte ein besonderer Schutzbedarf des Kindes und der Beziehung des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil besteht.

Der begleitete Umgang dient der Wahrung des Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern, genauso auch dem Recht eines Elternteils auf Kontakt mit dem Kind, wenn das mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.
 

Ziele des Begleiteten Umgangs sind:

  • Förderung des Kindeswohls, insbesondere der Identitätsentwicklung des Kindes
  • Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der emotionalen und sozialen Beziehungen und Bindungen zwischen dem Kind und den Umgangsberechtigten
  • Sensibilisierung der Eltern und ggf. sonstiger Bezugspersonen für die Belange des Kindes.
  • Stärkung des Kindes, damit es gegenüber seinen Eltern und anderen Beteiligten seine Bedürfnisse und sein Befinden deutlich machen kann.
  • Unterstützung der Eltern (Beteiligten) bei der Entwicklung ihrer Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf das Kind, damit der Umgang zukünftig ohne Begleitung durchgeführt werden kann.


Die Fachkräfte sind bei der Übergabe des Kindes von einem Elternteil an den anderen anwesend und unterstützen den Kontakt zwischen Vater/Mutter und Kind während der Treffen. Zudem können auch Beratungsgespräche der Eltern stattfinden.

Dazu hat die Begleitperson – wenn erforderlich – auch eine Kontrollfunktion während der Treffen: Sie achtet darauf, dass der Umgang dem Bedürfnis des Kindes gerecht wird, dass keine negativen Beeinflussungen stattfinden usw.
Der begleitete Umgang ist befristet und dienst als „Hilfe zur Selbsthilfe“.
 

Wir können Sie mit einem Begleiteten Umgang unterstützen

  • wenn Sie ihre Kinder über einen längeren Zeitraum nicht gesehen haben
  • wenn Sie begründete Befürchtungen haben, dass ihre Kinder bei dem getrenntlebenden Elternteil gefährdet sind
  • wenn Sie vom Amt für Jugend und Familie einen Begleiteten Umgang empfohlen bekommen haben
  • wenn das Familiengericht entschieden hat, dass Sie einen Begleiteten Umgang benötigen.

Downloads

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Flyer "Begleitender Umgang"
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